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Sperrzeit ALG 1bei Auflösungsvertrag mit Abfindung und Freistellung

+2 Punkte
Gefragt 13, Apr 2012 in Arbeit von Anonym  
wieder getaggt 13, Apr 2012 von moderator
Meine Firma kündigt bis 31.12. betriebsbedingt nach und nach alle Mitarbeiter. Ich habe für eine andere Firma ab 2013 Projekte gewonnen und könnte dann ab 1.1.2012 dort arbeiten. Vorab könnte ich auf Honorarbasis schon Vorarbeiten machen.

 

Frage: wenn ich fristgerecht gekündigt werde oder der AV wird aufgelöst, ab wann muss/kann ich mich alos melden? Wird mir die kleine Abfindung angerechnet? Und spielt die ev. schnelle Freistellung auch eine Rolle? Ich bin noch nie dem Staat zur Last gefallen und würde mich als ÜBerbrückung bis zum nächsten Job gern auf der sicheren Seite wissen. Danke!!!!!
ich nehme an "...könnte dann ab 1.1.2012..."... das soll wohl der 1.1.2013 sein

1 Antwort

0 Punkte
Beantwortet 13, Apr 2012 von Prof. Dr. Fragmich [Superhirn]  

Hallo,

so lange du noch freigestellt bist, bist du nicht arbeitslos. Denn freistellen bedeutet ja implizit, dass du noch angestellt bist. Sonst würde die "Freistellung" keinen Sinn machen.

Wenn Du ohne Übergang (31.12.2012 Ende altes Arbeitsverhältnis - 1.1.2013 Anfang  neues Arbeitsverhältnis) arbeitest, brauchst du Dich nicht arbeitslos zu melden.

Beispiel: Wenn Dir also die alte Firma zum 31.12. kündigt und Dich gleichzeitg ab 1.11. freistellt, bist Du in der Zeit vom 1.11. bis 31.12. nicht arbeitslos , sondern Du bist noch Angestellter Deiner alten Firma.

Ob Dein Verdienst des neuen Arbeitgebers in dieser Zeit angerechnet werden, musst Du mit Deinem alten Arbeitgeber klären. Aus rein menschlicher und sozialer Sicht sollte er nicht dagegen haben.

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Freistellung_%28Arbeitsrecht%29

Bitte beachte:

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Die persönliche Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Leistungen.

Sie muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem Sie Ihrer Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich mitteilen. Suchen Sie daher im eigenen Interesse sofort Ihre Agentur für Arbeit auf, wenn Sie arbeitslos werden.

Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25636/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Meldung/Meldung-Nav.html

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